Reinigungskosten von Kleidung in Betrieben
Für vom Arbeitgeber gestellte saubere Arbeitskleidung in lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat grundsätzlich der Arbeitgeber selbst zu sorgen. Die Kosten einer Reinigung können nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Kosten von diejenigen zu übernehmen sind, in dessen Interesse die notwendige Handlung liegt.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Schlachthofes. Der Arbeitgeber stellte zwar die Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung der Kleidung zog er jedoch monatlich 10,23 € vom Lohn ab. Der betroffene Mitarbeiter hielt die Abzüge für ungerechtfertigt und erhob Klage, die in allen drei Instanzen erfolgreich war.
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entsprechend wurde der Arbeitgeber zur Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Lohnes verurteilt (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31/16 vom 14. Juni 2016
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